Statuten
Vereinsstatuten der Guggemusig Büttysuger Bauschtu
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Art. 2 Entstehung und Zweck
II. Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Art. 4 Mitgliedschaft
Art. 5 Pflichten
Art. 6 Austritt
Art. 7 Ausschliessung
III. Mittel
Art. 8 Vereinsbeitrag
Art. 9 Weitere Mittel
Art. 10 Haftung
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Art. 12 Vereinsversammlung
Art. 13 Vorsitz
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Art. 15 Traktanden
Art. 16 Stimmrecht
Art. 17 Beschlussfassung
Art. 18 Befugnisse der Vereinsversammlung
Art. 19 Vereinsleitung
Art. 20 Amtsdauer
Art. 21 Einberufung
Art. 22 Beschlussfassung
Art. 23 Traktanden
Art. 24 Befugnisse der Vereinsleitung
Art. 25 Revisionsstelle
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Fusion
Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Art. 28 Vereinsjahr
Art. 29 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder
Art. 30 Inkrafttreten
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen
Guggemusig Büttysuger Bauschtu
besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bals-thal.
Art. 2 Entstehung und Zweck
1984 wurde die Guggemusig Büttysuger Bauschtu als einfache Gesellschaft gegründet. Die Mitglieder sollen generationenübergreifend für ein aktives Vereinsleben und die Freude an der Musik begeistert werden, um damit die Balsthaler Fasnachtskultur zu unterstützen und zu fördern.
II. Mitgliedschaft und Pflichten der Mitglieder
Art. 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Personen, welche der Guggemusig Büttysuger beitreten wollen, sind bis zur Generalversammlung (GV) nach der Fasnacht provisorisch aufgenommen. Durch die GV werden die provisorischen Mitglieder als Aktiv-Mitglied oder als nichtspielerisches Mitglied aufgenommen.
Die provisorischen Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Vereinsbeitrages verpflichtet.
Die Vereinsleitung entscheidet über die provisorische Aufnahme. Sie kann den provisorischen Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a. Aktiv-Mitgliedern
b. Passiv-Mitgliedern
c. Nichtspielerischen Mitgliedern
d. Altsugern
e. Ehrensugern
f. Ehren OG und Ehrenpräsident
a) Aktiv-Mitglieder
Aktiv-Mitglied kann jeder werden, welcher eine Fasnacht spielend als provisorisches Mitglied absolviert hat. Zudem muss man die Statuten anerkennen und von der GV als Aktiv-Mitglied bestätigt werden.
b) Passiv-Mitglieder
Aktive und Nichtspielerische Mitglieder können, durch Einreichung eines Gesuches und nach Absprache mit der Musikkommission, bei kompletter Abwesenheit während einer Saison eine Dispensation als Aktiver erhalten. Aktive und Nichtspielerische Mitglieder, die sich als Musikant oder Helfer aus dem Vereinsleben zurückziehen, haben die Möglichkeit als Passiv-Mitglied im Verein zu verbleiben. In diesem Falle hat das Mitglied den entsprechenden Mitgliederbeitrag zu bezahlen und behält dadurch das Stimm- und Wahlrecht an der GV. Die Jahre als Passiv-Mitglied werden bei der Ernennung zum Altsuger nicht angerechnet. Der Wechsel zurück zum Aktiv-Mitglied erfolgt durch entsprechende Erklärung an die Musikkommission.
c) Nichtspielerische Mitglieder
Nichtspielerische Mitglieder zeichnen sich durch ihr Engagement ausserhalb des musikalischen Bereichs aus. Nichtspielerisches Mitglied kann jeder werden, welcher eine Fasnacht als provisorisches Mitglied absolviert hat. Zudem muss man die Statuten anerkennen und von der GV als nichtspielerisches Mitglied bestätigt werden. Der Wechsel zum Aktiv-Mitglied erfolgt durch entsprechende Erklärung an die Musikkommission.
d) Altsuger
Auf Vorschlag der Vereinsleitung können von der GV Altsuger ernannt werden. Altsuger können Mitglieder werden, welche 10 Vereinsjahre durchlaufen haben oder gegenüber der Guggemusig besondere Verdienste erworben haben.
e) Ehrensuger
Auf Vorschlag der Vereinsleitung können von der GV Ehrensuger ernannt werden. Sie sollen sich gegenüber der Guggemusig besondere Verdienste erworben haben und müssen den Status eines Altsugers haben.
Aus der Ehrenmitgliedschaft erwachsen dem Verein keine Verpflichtungen. Ehrensuger haben keinen Mitgliederbeitrag zu entrichten.
f) Ehren-OG bzw. Ehrenpräsident
Aus der Gilde der Ehrensuger kann ein ehemaliger oder abtretender OG bzw. Präsident auf Vorschlag der Vereinsleitung von der GV als Ehren-OG bzw. Ehrenpräsident ernannt werden.
Art. 5 Pflichten
Alle Mitglieder sind verpflichtet den bestehenden Statuten getreu nachzuleben und mit besten Kräften zur Förderung der Guggemusig beizutragen. Für den guten Zustand der vom Verein anvertrauten Gegenstände, wie Instrumente und Kostüme, ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich und haftbar.
Alle Mitglieder, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen, verpflichten sich, nach Möglichkeit alle Proben und Anlässe pünktlich zu besuchen. Wer an einer Probe oder an einem Anlass nicht teilnehmen kann, ist dazu verpflichtet, sich zu entschuldigen.
Die Anordnungen der Vereinsleitung sind zu befolgen.
Art. 6 Austritt
Ein Austritt hat durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor der GV zu erfolgen.
Dem Austrittsgesuch wird entsprochen, wenn die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind und das austretende Mitglied keine weiteren Forderungen der Guggemusig zu erfüllen hat.
Art. 7 Ausschliessung
Die Vereinsleitung kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt.
Die Vereinsmitglieder haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was den Vereinsinteressen schaden könnte. Die Vereinsleitung kann Vereinsmitglieder, welche diese Pflicht verletzen, vom Verein ausschliessen.
Ein Mitglied kann von der Vereinsleitung ausgeschlossen werden, wenn es seine finanziellen Pflichten nicht termingerecht erfüllt.
Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
IlI. Mittel
Art. 8 Vereinsbeitrag
Der Vereinsbeitrag setzt sich aus dem Mitgliederbeitrag, den Kostümkosten sowie weiteren Mitgliederunkosten zusammen. Die Höhe der Beiträge ist von der finanziellen Situation des Vereins bzw. von den Kostümkosten abhängig und wird von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu festgelegt.
Wer zahlt welchen Beitrag:
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|
Mitgliederbeitrag |
Kostümkosten |
Mitgliederunkosten |
|
Ehren OG aktiv |
- |
X |
X |
|
Ehren OG inaktiv |
- |
- |
- |
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Ehren Präsi aktiv |
- |
X |
X |
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Ehren Präsi inaktiv |
- |
- |
- |
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Ehrensuger aktiv |
|
X |
X |
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Ehrensger inaktiv |
- |
- |
- |
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Altsuger aktiv |
1/2 |
X |
X |
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Altsuger inaktiv |
1/2 |
- |
- |
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Aktiver Musikant |
X |
X |
X |
|
nichtspielerisches Mitglied |
X |
- |
- |
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Passiv-Mitglied |
X |
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|
Bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres kann die Vereinsleitung den Vereinsbeitrag entsprechend kürzen und in Härtefällen kann die Vereinsleitung eine Reduzierung für einzelne Mitglieder beschliessen.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Vereinsbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch den Verkauf von Guggenartikeln, durch Auftritte und aus freiwilligen Zuwendungen aller Art beschafft.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55 Abs.3 ZGB vorbehalten.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Vereinsversammlung
die Vereinsleitung (Vorstand und Musikkommission)
die Revisionsstelle
Art. 12 Vereinsversammlung
Die ordentliche GV wird von der Vereinsleitung einberufen und hat in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Fasnacht stattzufinden.
Die Vereinsleitung oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich inklusive der Traktandenliste spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie dem Präsidenten bis spätestens 14 Tage vor einer Vereinsversammlung gestellt wurden.
Art. 13 Vorsitz
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 15 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 16 Stimmrecht
Jedes Vereinsmitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung durch ein anderes Vereinsmitglied, gestützt auf eine schriftliche Vollmacht, ist zulässig. Jedes an der Vereinsversammlung anwesende Mitglied kann höchstens zwei Vereinsmitglieder vertreten.
Die anwesenden Mitglieder der Vereinsleitung entscheiden über die Anerkennung der Vollmacht.
Art. 17 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der an der Versammlung anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen, bei denen kein absolutes Mehr erreicht wird, entscheidet im zweiten Wahlgang das relative Mehr.
Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird.
Mitglieder haben bei Beschlüssen und Wahlen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Für die Auflösung des Vereins oder einer Statutenänderung bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 18 Befugnisse der Vereinsversammlung
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
● Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und des OGs, der Jahresrechnung und des Budgets.
● Die Wahl der Vereinsleitung und der Revisionsstelle. Bei der Wahl von Vereinsleitungsmitgliedern wird zuerst der Präsident und der OG einzeln gewählt. Der Rest der Vereinsleitung wird, sofern die Vereinsversammlung einverstanden ist, in globo gewählt.
● Abberufung von Mitgliedern der Vereinsleitung und der Revisionsstelle.
● Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
● Beschlussfassung über die Ernennung von Alt-, Ehrensugern, Ehrenpräsidenten und Ehren-OGs.
● Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art 7.
● Abänderung der Vereinsstatuten.
● Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste.
● Falls durch unvorhergesehene Geschäfte das Budget pro Ressort um 50% oder das Gesamtbudget um 20% überschritten wird, muss eine ausserordentliche Vereinsversammlung oder eine Briefabstimmung durchgeführt werden. Für die Gültigkeit der Briefabstimmung ist das absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.
● Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens.
Art. 19 Vereinsleitung
Die Vereinsleitung besteht aus dem Vorstand und der Musikkommission.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretariat, dem Administrator, dem Chef für Show und Outfit und dem Präsidenten der Musikkommission.
Die Musikkommission (Muko) besteht aus dem Mukopräsidenten, dem OG, dem Vize-OG, dem Chef für Personelles, dem Sekretariat, dem Tourneechef, dem Instrumentenwart und pro Register einem Registerchef.
Mindestens die Hälfte der Stellen in der Vereinsleitung müssen besetzt sein. Vereinsleitungsmitglieder dürfen mehrere Ämter (max. 3) besetzen.
Art. 20 Amtsdauer
Die Mitglieder der Vereinsleitung werden jeweils für ein Vereinsjahr gewählt und sind wieder wählbar.
Die Amtsdauer endet mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen GV. Am Infohöck können Ergänzungswahlen getroffen werden. Die Neugewählten vollenden das laufende Vereinsjahr.
Art. 21 Einberufung
Die Vereinsleitung bzw. der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Die Muko versammelt sich auf Einladung des Mukopräsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Zwei Vereinsleitungsmitglieder können die Einberufung einer Vereinsleitungs-, einer Vorstands- oder einer Mukositzung verlangen, welche innerhalb der zwei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.
Die Einberufung einer Vereinsleitungssitzung, einer Vorstands- oder einer Mukositzung hat schriftlich, in der Regel zehn Tage zum Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Über die Verhandlungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
Art. 22 Beschlussfassung
Die Vereinsleitung, der Vorstand oder die Muko sind beschlussfähig, wenn die Hälfte der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident bzw. der Mukopräsident stimmt mit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident bzw. Mukopräsident den Stichentscheid.
Beschlüsse, welche an einer spontanen Sitzung getroffen werden, müssen protokolliert werden und an der nächsten ordentlichen Sitzung bestätigt werden.
Schriftliche Beschlussfassung (auch mit Email) über einen gestellten Antrag ist zulässig, sofern nicht ein Vereinsleitungsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vereinsleitungsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 23 Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vereinsleitungs-, Vorstands- oder Muko- mitglieder zustimmen.
Art. 24 Befugnisse der Vereinsleitung
Die Vereinsleitung beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
● Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung.
● Die Festlegung der genauen Pflichten und Aufgaben (Pflichtenheft) der Vereinsleitung, des Vorstandes und der Muko ist jeweils Angelegenheit der aktuellen Vereinsleitung.
● Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung.
● Vertretung des Vereins gegenüber Dritten. Der Präsident, der Kassier und der Sekretär Vorstand führen Kollektivunterschrift zu zweien.
● Einberufung der Vereinsversammlung.
● Aufnahme von provisorischen Mitgliedern und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung.
● Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten.
● Ausarbeitung von Reglementen.
● Beschlussfassung über Geschäfte, die das Budget pro Ressort nicht mehr als 50% zusätzlich und das Gesamtbudget nicht mehr als 20% zusätzlich belasten.
● Beschlussfassung über Abschluss von Verträgen.
Art. 25 Revisionsstelle
Die Revisionsstelle besteht aus einem oder mehreren Revisoren, die von der Vereinsleitung unabhängig sein müssen.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Sie ist wiederwählbar.
Sie prüft die Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Fusion
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 17 Abs. 5 der Statuten.
Die Auflösung erfolgt ausserdem, wenn der Verein zahlungsunfähig ist.
Bei einer eventuellen Auflösung soll der im Amt befindliche Vorstand die Treuhänderschaft übernehmen, ein Inventar erstellen und die Vermögenswerte bis zu einer Neugründung verwalten. Diese Übergangsregelung darf nicht länger als fünf Jahre andauern.
Im Falle der Fusion mit einem Verein, welcher ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag der Vereinsleitung.
Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.
Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer von der Vereinsversammlung festzulegenden karitativen Vereinigung mit Sitz in Balsthal zukommen zu lassen.
Art. 28 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils in der Woche nach der ordentlichen GV, welche innerhalb drei Monaten nach der Fasnacht sein muss, und endet mit der nächsten ordentlichen GV.
Das Rechnungsjahr beginnt jeweils am 1. April und endet im folgenden Jahr am 31. März.
Art. 29 Mitteilungen an die Vereinsmitglieder
Mitteilungen an die Vereinsmitglieder sind schriftlich oder elektronisch an die dem Chef für Personelles zuletzt mitgeteilte Adresse zuzustellen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung muss per Post verschickt werden.
Art. 30 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 21.4.2007 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
Im Auftrag der Guggemusig im März 2007 erstellt von
Juri Niemetz
Geändert an
der GV 2011
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